Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

BGB § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

[ Auszug: Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden ... ]